Von Null auf 100 in 63 Jahren

Über das Briefwählen in Deutschland und anderswo

Als 1949 das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat, standen im Art. 38 Abs. 1 die bis heute gültigen fünf Wahlrechtsgrundsätze: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wer­den in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“.

Acht Jahre später wurde neben dem Urnengang die Möglichkeit der Briefwahl eingeräumt, gedacht als Ausnahme-Angebot für Kranke und Behinderte, Urlauber und Sonntagsarbeiter. Im Sinne der All­gemeinheit der Wahl wollte man diesen Personengruppen die Teilnahme erleichtern. Dazu musste aber ein Wahlschein beantragt und mussten glaubhafte Gründe vorgebracht werden ...

 

Ausführlicher Artikel und Interview mit Prof. Dr. Rolf Gröschner unter Polit.Büro

Prof. Dr. Rolf Gröschner
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